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Kosteninformationen

Für ihre Tätigkeit berechnen Anwälte - wie andere Berufsgruppen auch - ihren Auftraggebern ein Honorar. Das Honorar dient nicht nur dem Einkommen des Anwalts, es dient zunächst zu einem erheblichen Teil der Deckung der laufenden Kosten wie z.B. dem Arbeitsentgelt unserer qualifizierten Mitarbeiter, der Vorhaltung moderner Bürotechnik und der Sicherstellung einer umfassenden Erreichbarkeit.

Erstberatung

    Rechtsgrundlage für die Kosten einer anwaltlichen Beratung ist seit dem 01.07.2006 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses sieht vor, dass Rechtsanwälte mit ihren Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen. Damit soll dem Mandanten von Beginn an ein Überblick zu den entstehenden Kosten der Beratung gegeben werden.

    Für eine anwaltliche Erstberatung eines Verbrauchers liegt die Obergrenze bei EUR 190,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %, soweit keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. In vielen Fällen wird eine anwaltliche Erstberatung aber weniger als EUR 190,00 (netto) / EUR 226,10 (brutto) kosten. Dies gilt vor allem für einfach gelagerte und überschaubare Sachverhalte. Wir informieren Sie gerne vorab über die Ihnen entstehenden Kosten.

Gebühren für anwaltliche Vertretung/Beratung

    Bei einer außergerichtlichen Vertretung oder gerichtlichen Auseinandersetzung, die wir für Sie übernehmen, richten sich die Kosten ebenfalls nach dem RVG. Ausschlaggebend für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist der sogenannte Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist in der Regel der Wert, um den es in der Auseinandersetzung geht. Teilweise ist er aber auch festgelegt, so z.B. bei einer Scheidung (3-faches monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens jedoch EUR 2.000,00) oder bei einem Kündigungsschutzprozess (3-faches Monatseinkommen des Arbeitnehmers).

    In vielen Fällen ergibt sich der Gegenstandswert einfach aus dem geltend zu machenden bzw. geltend gemachten Betrag. Beanspruchen Sie von Ihrem Prozessgegner beispielsweise einen Betrag von EUR 3.000,00, beträgt auch der für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren zugrunde zu legende Gegenstandswert EUR 3.000,00.

    Der Gegenstandswert ist aber nicht der Betrag, den Sie für die anwaltliche Beratung bezahlen müssen, sondern er bildet wie z.B. bei den Gerichten oder Notaren der Geschäftswert nur die Grundlage für die Ermittlung der Gebühren. Bei einem Prozess fallen regelmäßig 2,5 eigene Rechtsanwaltsgebühren an. Bei einem Gegenstandswert von z.B. EUR 3.000,00 beträgt eine Gebühr EUR 189,00 (EUR 224,91 brutto).    [Gebührentabelle (Quelle: BMJ)]

    Sofern Sie einen Prozess gewinnen, muss die unterliegende Partei regelmäßig auch die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung erstatten.

    Alternativ zu einer Abrechnung nach der Gebührentabelle kommt auch die Vereinbarung eines Stundensatzes in Betracht. Für diesen Fall zahlen Sie den tatsächlichen Stundenaufwand des Anwalts unabhängig vom Streitwert. Wir informieren Sie gerne zu den einzelnen Möglichkeiten. Bitte sprechen Sie uns an.

Rechtsschutzversicherung

    Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, teilen Sie uns dies bitte vor der Beratung mit, damit vorab eine Deckungszusage der Versicherung eingeholt werden kann. Bitte beachten Sie, dass in vielen Fällen die Versicherungsverträge wie auch bei einer Kfz-Kaskoversicherung eine Eigenbeteiligung vorsehen. Wichtig ist auch, dass die Versicherung in dem Zeitpunkt bereits bestanden hat, in dem die rechtlichen Grundlagen für die Auseinandersetzung gelegt wurden.

Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe

    Für den Fall, dass Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten der anwaltlichen Beratung aufzubringen, ist dies vorab mitzuteilen. Dann kann der Anwalt bei gerichtlichen Auseinandersetzungen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Der Antrag wird vom Gericht bewilligt, wenn die Klage oder die dagegen gerichtete Verteidigung als erfolgsversprechend angesehen wird.

Auslagen

    Für den Aufwand, der uns durch Schriftwechsel, Telefonate oder ähnliches entsteht, sind wir berechtigt, eine Telekommunikationspauschale oder den tatsächlichen Aufwand zu berechnen. Auch Aufwendungen für das Fertigen von Kopien (Schriftsätze müssen bei Gericht mehrfach eingereicht werden) oder für Reisekosten können wir unserem Mandanten in Rechnung stellen. Soweit auswärtige Termine außerhalb des Gerichtsbezirks wahrzunehmen sind, kann der Anwalt Abwesenheitsgeld beanspruchen, dass nach der Dauer der Abwesenheit berechnet wird und höchstens EUR 60,00 am Tag (bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden) beträgt.

 

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